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   BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53   

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https://dejure.org/1953,355
BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53 (https://dejure.org/1953,355)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1953 - 1 StR 341/53 (https://dejure.org/1953,355)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1953 - 1 StR 341/53 (https://dejure.org/1953,355)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53
    Ein die Strafbarkeit nach § 241 KO ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 2, 194) käme in diesem Falle nicht in Betracht.
  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53
    Sie schließt dies in an sich zulässiger Weise daraus, daß er den "Besitz" - in Betracht kommt in Wahrheit sein Anwartschaftsrecht auf Übereignung (vgl. BGHSt 3, 32) - einem der Gläubiger verheimlicht und abgeleugnet habe.
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53
    Weiter wird zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Bankrottverbrechen oder - vergehen nicht schon deshalb zu einer einheitlichen Straftat zusammengefaßt werden, weil sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar geworden sind (BGHSt 1, 186, 190).
  • BGH, 10.02.1953 - 1 StR 638/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53
    Selbst wenn er dafür einen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhalten haben sollte, kann der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gegeben sein, insbesondere dann, wenn er die Absicht hatte, zu seinem eigenen Nutzen über den Kaufpreis zu verfügen und ihn den Gläubigern zu entziehen (BGH NJW 1953, 1152, 15).
  • BGH, 10.04.1952 - 5 StR 52/52
    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53
    § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO findet - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch auf die freiwillig geführten Bücher eines Minderkaufmanns Anwendung (BGHSt 2, 386).
  • RG, 21.09.1906 - IV 1077/06

    1. Ablehnung des Antrags, "in die Hauptfrage die Tatbestandsmerkmale eines

    Auszug aus BGH, 22.09.1953 - 1 StR 341/53
    Zum inneren Tatbestand des § 239 KO gehört danach, daß der Täter die Konkursgläubiger in ihrer Gesamtheit schädigen will, und zwar durch Schmälerung der Masse, die dazu dienen soll, alle Beteiligten gemeinschaftlich zu befriedigen; dagegen genügt nicht die Absicht des Schuldners, nur einen einzelnen Gläubiger zu benachteiligen (RGSt 39, 136, 139 f; RG JW 1938, 2005, 4).
  • BGH, 14.01.1976 - 2 StR 592/75

    Zulässigkeit zur Heranziehung eines Gutachters zur Beurteilung der

    Beabsichtigt der Schuldner aber, über die erhaltene Gegenleistung alsbald zu seinem Nutzen zu verfügen und sie den Gläubigern zu entziehen, so ist sie bei wirtschaftlicher, an den geschützten Gläubigerinteressen ausgerichteter Betrachtung nicht gleichwertig (BGH NJW 1953, 1152, 1153; BGH, Urteil vom 22. September 1953 - 1 StR 341/53 - Böhle-Stammschräder, KO 11. Aufl. 1974, Anm. 6 c zu § 239).
  • BGH, 08.12.1953 - 1 StR 477/53

    Rechtsmittel

    Für § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO ist zwar in der Rechtsprechung angenommen worden, dass die dort unter Strafe gestellten Handlungen auch an Handelsbüchern begangen werden können, die ein Schuldner, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, tatsächlich führt (RGSt 42, 284; Urteil des Senats vom 22. September 1953 1 StR 341/53).
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